AGB´s

Neuer AGB

AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Energiewerkstatt Rhein-Neckar, Walldorf
Stand 01.01.2015

1. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Erst durch Bestellung und Auftragsbestätigung/Auftrag, Auslieferung oder Planung-bzw. Projektierungwird ein Auftrag verbindlich. Mit Unterzeichnung der Auftragbestätigung/Auftrag erklärt sich der Kunde mit den gültigen AGB´s der Energiewerkstatt Rhein-Neckar einverstanden. Mündliche Nebenabreden vor der Beauftragung müssen schriftlich in den Auftrag mitaufgenommen werden, Nebenabreden nach der Beauftragung müssen schriftlich beiderseitig unterschrieben/festgehalten werden. Der Auftrag ist in jeden Fall vor Unterschrift vom Kunden zu prüfen und sofort die Energiewerkstatt Rhein-Neckar zu informieren sollte es einer Änderung bedürfen.

2. Vertragsinhalt
Beim Verkauf von Naturbaustoffen sowie Zubehör aus dem Bestand verpflichtet sich die Energiewerkstatt Rhein-Neckar vorbehaltlich von Nr. 5, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum daran frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Die jeweils aktuellen Preislisten werden Vertragsbestandteil, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und sind freibleibend.

3. Lieferung / Gefahrübergang
Mit Ablieferung der Waren geht die Gefahr der Beschädigung und des Untergangs (z.B. Diebstahl) auf den Kunden über. Ist eine Lieferzeit vereinbart, beginnt sie mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der endgültigen Absprache aller Nebenpunkte.
Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn die Ware bis zu deren Ablauf das Werk verlassen oder bei unverschuldeter Verhinderung des Versandes im Lieferwerk bereit steht. Kosten aus nicht termingerechter Lieferung werden nicht erstattet. Alle Lieferungen erfolgen durch uns oder den Kunden beauftragten Spedition. Sobald die Spedition die Lieferung fachgerecht entgegengenommen hat, übernimmt die Energiewerkstatt Rhein-Neckar keine Gewähr für fristgerechte Lieferung oder beschädigte Ware. Jedoch ist die Ware immer durch eine Transportversicherung abgesichert. Für Beschädigungen von öffentlichen Verkehrsflächen und privaten Grundstücken, die der Belastbarkeit nicht standhalten, haftet der Kunde. Sollen die Palette mit Material ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen, Plätzen oder Fußwegen aufgestellt werden, hat der Kunde eine Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde einzuholen. Die
Verkehrssicherungspflicht (Beleuchtung u.ä.) obliegt ab Ablieferung dem Kunden.
Für den Fall, dass der Nachweis für gelieferte Waren nicht durch vom Kunden unterzeichnete Lieferscheine erbracht werden kann, kann der Liefernachweis durch Bestätigung beauftragten Spediteurs erbracht werden.

4. Zahlung
Sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist, sind sämtliche Rechnungen in Vorkasse zu leisten. Alle Beträge unter 300,00 € von Lagerware können binnen 14 Tagen angewiesen werden. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Energiewerkstatt Rhein-Neckar schriftlich anerkannt sind.

5. Sicherungsrechte
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderungen samt aller Nebenforderungen unser Eigentum. Sofern der Käufer Unternehmer ist, gilt dies bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Im Fall einer Pfändung durch Dritte ist Energiewerkstatt Rhein-Neckar sofort zu benachrichtigen. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch bei Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung ( Verbindung, Vermengung oder Vermischung mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache ); die Forderung an den Drittschuldner gilt in Höhe der uns zustehenden Forderungen als an uns abgetreten.

6. Serviceleistungen
Unser System kann und wird ausschließlich von der Energiewerkstatt Rhein-Neckar berechnet und kalkuliert. Sofern das System nicht nach unserem Mengenangaben & Montageanleitungen verbaut wird, können wir keine Gewähr übernehmen. Die Montageanleitung wird im Regelfall mit Prospekt dem Kunde ausgegeben, ansonsten ist dieses auf Homepage runterzuladen oder auf Anfrage jedezeit möglich auf dem Postweg oder Mail dem Kunden zugänglich zu machen. Mit Unterschrift des Auftrages von ClimateWall verpflichtet sich der Kunde nach Herstellerangaben zu verbauen & sich die Montageanleitung, wenn nicht auffindbar nochmal zu besorgen.

  1. Rücknahme von Waren
    Die einzelnen Artikel in unserem Sortiment sind komplett ohne Ausnahme vom Umtauschen & Rücknahme ausgeschlossen. Sollte im schriftlichen Auftrag nichts anderes vereinabrt sein, gelten immer die AGB´s.
  2. Angaben zu Ergiebigkeit und Verbrauchsmengen
    Angaben zu Ergiebigkeit und Verbrauch sind Durchschnittswerte. Eine Verbindlichkeit kann daraus nicht abgeleitet werden, da die Verbrauchsmenge von der Beschaffenheit des Untergrundes und der Verarbeitung abhängt. Bei Bestellungen sind deshalb die Materialmenge und nicht die Anwendungsfläche anzugeben. Da es sich bei den Produkten der Energiewerksatt Rhein-Neckar um Naturprodukte handelt, können insbesondere bei den Oberputzen in Kalk & Lehm die Oberflächen nicht ganz den Ausstellungsstücken entsprechen, gilt auch für die Darstellung der Strukturzuschlägen.
  3. GewährleistungClimateWall                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Bei ClimateWall-Produkten muss der Kunde sich an die Vorgaben der Artikelmengen des Herstellers halten, sonst kann keine Gewähleistung übernommen werden.
  4. Gewährleistung und Haftung
    Der Käufer muss Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
    Eine Gewährleistung entfällt:
    – wenn Energiewerkstatt Rhein-Neckar nicht die für erforderlich gehaltenen Überprüfungen ermöglicht werden
    – wenn der Kunde nicht unverzüglich seiner Rügepflicht nachkommt
    – wenn die gelieferte Ware mit Waren anderer Herkunft zusammenverarbeitet oder gemischt wird
    – wenn die gelieferte Ware im Widerspruch zu den anwendungstechnischen Richtlinien verarbeitet wird, die durch die einschlägigen DIN-Normen und technischen Merkblätter vorgegeben werden.
    Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Die Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Ware arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
    Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
    Der Kunde haftet für alle Schäden – auch gegenüber Dritten – , die durch den Gebrauch von Maschinentechnik und Mörtelschläuchen entstehen,
    insbesondere bei unterlassenen Sicherheitsprüfungen oder unsachgemäßen Gebrauch.
    Der Kunde haftet auch für den Untergang der überlassenen Gegenstände (z.B. Diebstahl).
    Die Energiewerkstatt Rhein-Neckar haftet in allen Fällen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  5. Verjährungsfristen
    Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen die Energiewerkstatt Rhein-Neckar aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach deren Ablieferung. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
  6. Ausschließlichkeit der AGB
    Es gelten ausschließlich die AGB von der Energiewerkstatt Rhein-Neckar sowie die aktuelle Preisliste, sofern auf sie Bezug genommen wird. Die AGB des Kunden werden ausdrücklich ausgeschlossen, sofern wir deren Geltung nicht schriftlich zugestimmt haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir die Lieferung in Kenntnis abweichender Bedingungen des Käufers vorbehaltlos ausführen. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen sind nicht getroffen. Änderungen unser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.
  7. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
    Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist unser Geschäftssitz. Auf das Vertragsverhältnis wird ausschließlich deutsches Recht angewendet.
  8. Salvatorische Klausel
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so treten an deren Stelle die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen. Die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen bleibt davon unberührt.


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